Ratgeber
Das BFSG: Geltungsbereich, Folgen, nächste Schritte
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Accessibility-Richtlinie in deutsches Recht um. Dieser Überblick erklärt, für wen es gilt und was bei einer Kontrolle tatsächlich passiert.
Für wen gilt das BFSG?
Nach § 1 Absatz 3 BFSG gilt das Gesetz für bestimmte Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Dazu zählen unter anderem Telekommunikationsdienste sowie bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, zu denen Websites und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen gehören. Für E-Commerce-Dienstleistungen greift die Richtlinie über die Richtlinie (EU) 2019/882 hinaus, soweit sie den Zugang zu Waren und Dienstleistungen betrifft.
Entscheidend ist also der Gegenstand des Angebots, nicht die Existenz einer Website. Eine reine Informationswebsite, die nichts verkauft und keine Verträge abschließt, fällt nicht automatisch unter dieselben Regeln wie ein Onlineshop mit Bestellvorgang.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
§ 3 Absatz 3 BFSG enthält eine ausdrückliche Ausnahme: Die Pflichten des Absatzes 1 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für die Betroffenheit eines Onlineshops sind daher Unternehmensgröße und das konkrete Dienstleistungsangebot gemeinsam zu prüfen.
Was § 14 BFSG verlangt
§ 14 BFSG legt die Pflichten des Dienstleistungserbringers fest:
- Die Dienstleistung darf nur angeboten oder erbracht werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 BFSG erfüllt.
- Die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 müssen erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden.
- Die Barrierefreiheitsanforderungen müssen stets erfüllt bleiben, wenn die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird. Änderungen an der Dienstleistung, an den geltenden Anforderungen oder an den harmonisierten Normen sind zu berücksichtigen.
- Bei Nichtkonformität sind geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; wird die Konformität nicht hergestellt, ist die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu informieren.
Welche Produkte und Dienstleistungen betrifft das?
Das BFSG setzt die europäische Accessibility-Richtlinie in Deutschland um. Erstmals werden dadurch auch private Unternehmen verpflichtet, ihre Produkte und digitalen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Betroffene Produkte
- Computer, Notebooks, Tablets und Smartphones
- E-Book-Reader und E-Books
- Smart-TVs und Receiver
- Router, zum Beispiel FRITZ!Box
- Selbstbedienungsterminals wie Geld-, Fahrkarten- und Paketautomaten; Bestandsgeräte dürfen schrittweise, spätestens bis 2040, ausgetauscht werden
Betroffene Dienstleistungen
- Websites und Online-Shops (E-Commerce)
- Mobile Apps, etwa für Banking, Fahrplanauskünfte oder Ticketkauf
- Bank- und Telekommunikationsdienstleistungen
Technische Standards
Maßgeblich ist die harmonisierte Norm EN 301 549 in Verbindung mit den Web-Richtlinien WCAG 2.1, Stufe AA. Inhalte müssen unter anderem per Tastatur bedienbar, für Screenreader geeignet und kontrastreich gestaltet sein. Für Webinhalte ist WCAG 2.1 AA damit der rechtliche Referenzmaßstab; die inzwischen veröffentlichte Fassung WCAG 2.2 ergänzt sie um weitere Erfolgskriterien.
Ausnahmen
Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich sind von den Pflichten für Websites und Dienstleistungen befreit: weniger als 10 Beschäftigte und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Unverhältnismäßige Mehrbelastungen müssen schriftlich begründet werden.
Ab 2026 rückt die Durchsetzung in den Fokus
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für neue Produkte und Dienstleistungen. Ab 2026 stehen Kontrollen, Durchsetzung und Abmahnwellen im Mittelpunkt. Verstöße können mit Bußgeldern bis 100.000 Euro geahndet werden.
Wie laufen behördliche Kontrollen ab?
§ 28 BFSG gibt der Marktüberwachungsbehörde weitreichende Befugnisse. Sie prüft, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt. Sie überprüft Dienstleistungen aber auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben. Bei Websites und mobilen Anwendungen zieht sie dafür die Vorgaben der Anlage 1 herangezogen.
§ 29 BFSG beschreibt die Eskalationsstufen:
- Die Behörde fordert zur Einhaltung einer angemessenen Frist auf, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zu ergreifen.
- Bleibt die Frist ohne Ergebnis, fordert die Behörde unter Androhung der Untersagung erneut zur Korrektur auf.
- Bleibt auch das aus, kann die Behörde die Einstellung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung anordnen.
§ 32 BFSG ergänzt Verfahren auf Antrag: Verbraucher können ein Verfahren einleiten, wenn sie geltend machen, dass eine Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist. Auch anerkannte Verbände können einen Antrag stellen.
Bußgeld und Abmahnung
Bußgeldhöchstgrenzen
§ 37 Absatz 1 BFSG listet als Ordnungswidrigkeit unter anderem, entgegen § 14 Absatz 1 BFSG eine Dienstleistung anzubieten oder zu erbringen, die die Anforderungen nicht erfüllt. § 37 Absatz 2 BFSG bestimmt, dass die Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absatz 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Abmahnung ist nicht gleich Bußgeld
Eine Abmahnung nach § 13 UWG ist ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben, mit dem eine Rechtsverletzung beanstandet wird. § 13 Absatz 2 UWG regelt, welche Angaben enthalten sein müssen, unter anderem die konkrete Rechtsverletzung und die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung. § 13 Absatz 3 UWG eröffnet die Möglichkeit, die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des § 37 BFSG sind davon zu unterscheiden: Sie betreffen behördliche Ordnungswidrigkeiten, nicht die Kosten einer gewöhnlichen Abmahnung.
Entscheidet eine Behörde oder ein Gericht, wird dies in einem Bescheid oder Urteil mit Aktenzeichen und Datum festgehalten. Solche Einzelfallentscheidungen werden hier nur genannt, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und Entscheidungsinhalt verifiziert wurden.
Typische technische Probleme
Automatisierte Prüfungen finden vor allem strukturelle Muster. Diese tauchen in Onlineshops besonders häufig auf:
- Bestell- und Checkout-Schaltflächen sind mit der Tastatur nicht erreichbar oder zeigen keinen sichtbaren Fokus.
- Bilder und Grafiken im Bestellprozess haben keine Beschriftung, die sinnvoll vorgelesen werden kann.
- Formularfelder sind nicht programmatisch beschriftet, Fehlermeldungen werden nicht angekündigt.
- Kontraste zwischen Text und Hintergrund liegen unter den Mindestwerten, etwa bei Pflichttext im Checkout.
- Die Sprache der Seite ist nicht angegeben, Inhalte sind nicht als Überschriften gegliedert.
Ein automatischer Scanner prüft davon einen Teil. Tastaturbedienung, Screenreader und die inhaltliche Verständlichkeit prüft er nicht. Die technische Referenz dafür ist WCAG 2.2.
Nächster Schritt
Sie wissen jetzt, ob das BFSG für Sie überhaupt in Frage kommt. Der kostenlose Check zeigt Ihnen anschließend, welche technischen Barrieren auf Ihrer Website konkret vorhanden sind.
Quellen
Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus den folgenden Primärquellen. Abgerufen am 22.10.2026.
- § 1 BFSG – Zweck und Anwendungsbereich
- § 3 BFSG – Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung
- § 14 BFSG – Pflichten des Dienstleistungserbringers
- § 28 BFSG – Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde
- § 29 BFSG – Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
- § 32 BFSG – Verfahren auf Antrag
- § 37 BFSG – Ordnungswidrigkeiten
- § 13 UWG – Abmahnung
- Bundesregierung: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- bfsg-gesetz.de – Übersicht zum BFSG
- EN 301 549 (harmonisierte Norm, Referenz)
- WCAG 2.2 (W3C)